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Taschengeld Gesetze

Teil 2 der Taschengeldreihe

Gesetze und rechtliche Grundlagen

Taschengeld an sich ist ja wie wir bereits wissen nicht im Gesetz verankert, also warum dieser Artikel?
Am Ende der Basics habe ich auf die Möglichkeit einer Taschengeldaufbesserung bzw. eines kleinen Zuverdienstes gesprochen. Da jegliche Art von Geldverdienen und Zuverdienst auf rechtlichen Grundlagen basiert und Kinderarbeit ein sehr heikles Thema ist, wird in diesem Beitrag erstmal die Rechtslage geschildert.

JuSchu-Gesetz Arbeitszeitenregelung und Bedingungen

Generell gilt bezüglich der Arbeit: Die Erlaubnisse und Möglichkeiten sind immer AB einem gewissen Alter, dh sie verschwinden später nicht spurlos. Gleichzeitig gelten aber gewisse Regelungen bezüglich Sicherheit und Legaltät genauso andauernd. Ab 18 Jahren fallen die Jugendregelungen weg, jedoch gelten immer noch die staatlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften. Fallen bereits vor dem 18. LJ Einschränkungen weg (wie zB alkoholische Getränke ausgeschlossen branntweinhaltiges ab 16), kann auch dies in den Tätigkeitsbereich übernommen werden (im Beispielsfall Thekenausschank, Kellnererlaubnis).

Regeln nach dem Jugendschutzgesetz
Alter   Arbeitszeit zu Beachten
U 13    ---------- Arbeiten ist bis zu einem Alter von 13 Jahren nicht erlaubt und gilt als Kinderarbeit; Hilfe bei Eltern und der direkten Verwandschaft zählt nicht als Arbeit, sofern nicht gewisse Grenzen überschritten werden
13-15   8-18h;
max. 2 Std. pro Tag
- Schulpflicht darf nicht verletzt werden, daher an Schultagen erst nach der Schule und Erledigung schulischer Aufgaben
- nur leichte Aufgaben, nicht unter schweren Bedingungen (körperlich Belastendes, extreme Temperaturen, Lärm, Feinstaub, Umgang mit Alkohol/Suchtmitteln), nichts Sittenwidriges
15-18   6-20h;
max. 8h pro Tag;
max. 40 Wochenstunden
- weiterhin Einhaltung der Schulpflicht
- wenn nicht mehr Schulpflichtig bis zu 8h pro Tag mit max. 40h pro Woche möglich
- Ferienjobs: bis zu 4 Wochen im Jahr mit bis zu 40 Wochenstunden, teilweise ist Einverständnis der Schule nötig
- schwerere Tätigkeiten möglich
- Arbeitszeitausnahmen:
Bäckerhandwerk (nicht Konditorei) Beginn ab 5 Uhr
Landwirtschaftstätigkeit 5-21Uhr
ab 16
  bis 22 Uhr - bei Arbeit im Gaststättengewerbe, bei Betrieben mit Nacht/Tagschicht bis 23h

Steuern zahlen?

Neben den Gesetzen zu Arbeitszeit und Bedingungen gibt es allerdings auch Gesetze zu eurem Verdienst.
Im Falle von Ferienjobs (ab 15) kann ein Jugendlicher bis zu 896€ im Monat dazuverdienen ohne Steuern zu bezahlen - bedenkt allerdings die 4/20 Regelung und dass eventuell eine schulische Erlaubnis nötig ist.
Für alle anderen Zuverdienste ausserhalb der Ferienjobs gilt die Minijob-Regelung: bis zu 450€ (Stand 2014) sind im Monat steuerfrei möglich.

Minijob oder Schwarz?

Bei all diesen Regeln spielt man doch glatt mit dem Gedanken  schwarz zu arbeiten bzw. seine Jobs nicht melden zu lassen - JA NICHT!
Ausser der Illusion von höheren Verdiensten und weniger Papierkram hat Schwarzarbeit nur schlechte Seiten für euch.
Dies beginnt mit eurer Grundabsicherung, die auch in den kleinsten Minijobs enthalten ist (Absicherung bei Betriebsunfall, Unfällen zu und von der Arbeitstelle, Kündigungsschutz, Erholungszeiten,...) und geht bis hin zu eurem Lebenslauf. Schwarzarbeit kann im Lebenslauf nicht erwähnt werden und ist für euch eine unnachweisbare, verlorene Erfahrung!
Wenn euch nun bei der Arbeit etwas geschieht oder euer Arbeitgeber euch länger arbeiten lässt, ist Hilfe schwer. Kleines Trostpflaster: egal ob privat oder Unternehmer - euer Arbeitgeber macht sich auch straffällig.
Vermeidet also bitte Schwarzarbeit um jeden Preis - ihr tut euch selbst keinen Gefallen.


HartzIV

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung für Familien mit HartzIV-Bezug:
  • Ferienjobber: Solange die vier Wochen Ferienjob nicht überschritten werden - also egal ob aufgeteilt oder am Stück, darf ein Schüler den HartzIV-Freibetrag bis 1200€ nutzen. Arbeitet ein Schüler mehr als 4 Wochen, werden nur diese vier Wochen im Freibetrag berücksichtigt und der Rest mit dem ALGII verrechnet - also darf nur ein Teil des Verdienten behalten werden.
  • Neben- und Ferienjobs: Monatlich darf ein Schüler bis zu 100€ anrechnungsfrei dazuverdienen - auch in den Ferien ohne als Ferienjob zu gelten. Dies gilt für 11 Monate im Jahr. Zusätzlich kann man mit vier Wochen Ferienjob zu maximal 1200€ aufstocken. Insgesamt darf ein Schüler somit anrechnungsfrei 2300€ im Jahr verdienen. (H4 sind die Paragraphen wichtig, bitteschön: Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung)
  • Verwendung und Spargrenze: Wie das Geld dann verwendet wird, obliegt fast allein dem Schüler. Fast, da Sparen auf ein neues Auto zB nicht möglich ist: es existiert auch ein Sparfreibetrag. Dieser liegt bei 3850€ und sollte er überschritten werden, gibt es solange keinen Bezug mehr, bis der überschüssige Betrag aufgebraucht ist - im Pechfall wird einem jedoch noch eine zusätzliche Strafsperre aufgedrückt. Also immer ein Auge aufs Sparbuch haben und den Rest ausgeben
Soweit mal die gesetzlichen Regelungen und Hintergründe - im nächsten Teil kommen als krönender Abschluss natürlich die Ideen und Möglichkeiten des Wie. Freut euch drauf!

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